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Änderung § 25 ContStifG vom 01.01.2017

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bericht


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. 2 Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. 3 Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. 4 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


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