Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)

neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name der Stiftung
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Steuerbegünstigung
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Organe der Stiftung, Haftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Stiftungsvorstand
§ 8 Satzung
§ 9 Verwendung der Mittel
§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
§ 13 Art und Umfang der Leistungen
§ 14 Verzinsung
§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter
§ 16 Gang des Verfahrens
§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze
§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Abschnitt 3 Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
§ 20 Förderungsmaßnahmen
§ 21 Vergabeplan
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 22 Verfahren
§ 23 Rechtsweg
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Bericht

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name der Stiftung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die durch das Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045) (im Folgenden: Errichtungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), errichtete Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" erhält den Namen "Conterganstiftung".


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 2 Stiftungszweck


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und

2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 3 Steuerbegünstigung



Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

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§ 4 Stiftungsvermögen


§ 4 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1.
den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;

2.
den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;

3.
einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;

4.
den Mitteln in Höhe von 51.129.000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;

5.
dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

6.
Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

7.
den Zuwendungen nach Absatz 2

und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

(2) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 5 Organe der Stiftung, Haftung


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,

2.
der Stiftungsvorstand.

(2) 1Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 6 Stiftungsrat


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. 2Stellvertretung ist zulässig. 3Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. 4Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen berufen. 5Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus der Wissenschaft berufen. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. 2Wiederholte Wahl ist zulässig.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt oder berufen. 3Wiederholte Benennung oder Berufung ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 2Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.

(5) 1Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt er mit einfacher Mehrheit. 2Die Sitzungen des Stiftungsrates sind öffentlich. 3Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. 4In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(6) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3Das Nähere regelt die Satzung.

(7) 1Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 3Bei der zweiten Einberufung muss die oder der Vorsitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung hinweisen.

(8) 1Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit trifft die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 7 Stiftungsvorstand


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. 3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 2Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.

(5) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung durch die Stiftung. 3Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 8 Satzung



Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.

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§ 9 Verwendung der Mittel



Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.

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§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009

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Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


§ 11 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie

b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;

3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1887 m.W.v. 19. August 2020

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§ 12 Leistungsberechtigte Personen


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 13 Art und Umfang der Leistungen


§ 13 hat 8 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,

2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,

3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und

4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.

2Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. 3Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) 1Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1.278 Euro und 12.782 Euro,

2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7.480 Euro,

3.
1bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9.900 Euro. 2Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4.800 Euro.

2In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. 3Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. 4Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) 1Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. 2Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. 3Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. 4Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) 1Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. 2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. 3Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. 4Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. 5Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. 2Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) 1Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. 2Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. 3In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) 1Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. 2§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.


Text in der Fassung des Artikels 49 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 14 Verzinsung



Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs. 2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.

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§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.

(2) 1Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. 2Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 16 Gang des Verfahrens


§ 16 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. 3Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. 4Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. 5Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.

(2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.

(3) 1Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.

(5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.

(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 17 Behandlung von Leistungen nach diesem Gesetz bei der Anwendung anderer Gesetze



Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistungen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.

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§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen


§ 18 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) 1Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. 4Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. 5Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. 6Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 7Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2020

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Abschnitt 3 Projektförderung

§ 19 Finanzielle Ausstattung


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden

1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;

2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;

3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021

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§ 20 Förderungsmaßnahmen


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009

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§ 21 Vergabeplan


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009

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Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 22 Verfahren



Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

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§ 23 Rechtsweg



Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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§ 24 Übergangsvorschrift


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die

1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und

2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,

werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 263 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 25 Bericht


§ 25 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021



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