Synopse aller Änderungen des ContStifG am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 durch Artikel 1 des 1. ContStifGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ContStifG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2008 BGBl. I S. 1078
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Art und Umfang der Leistungen an behinderte Menschen


(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens 511 Euro und höchstens 12.782 Euro, die monatliche Rente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens 511 Euro und höchstens 12.782 Euro, die monatliche Rente mindestens 242 Euro und höchstens 1.090 Euro. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.

(3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse des behinderten Menschen liegt. Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehende Rente beschränkt. Der Anspruch auf Rente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. Die Höhe des Kapitalbetrages ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel (§ 11) zu ermitteln. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungsberechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen


vorherige Änderung

(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigt wäre.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.



(1) Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.




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