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Änderung § 19 eIDKG vom 12.12.2020

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§ 19 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 19 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 eID-Karte-Register


(Text alte Fassung)

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Anschrift,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Seriennummer,

9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11. ausstellende Behörde,

12. die Tatsache, dass die eID-Karte in die Sperrliste eingetragen ist, und

13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)