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Änderung § 6 eIDKG vom 01.09.2021

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§ 6 eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 6 eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:

1. in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,

2. im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen

(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1. für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,

2. für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.

(heute geltende Fassung) 

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