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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 03.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. November 2025 durch Artikel 9 des RegMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| eIDKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.11.2025 geltenden Fassung | eIDKG n.F. (neue Fassung) in der am 03.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 eID-Karte-Register | |
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register). (2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln. (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt, 7. Staatsangehörigkeit, | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, |
8. Seriennummer, 9. Sperrkennwort und Sperrsumme, 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 11. ausstellende Behörde, 12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und 13. Ordensname, Künstlername. (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. (5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
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