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Synopse aller Änderungen des eIDKG am 03.11.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. November 2025 durch Artikel 9 des RegMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eIDKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

eIDKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.11.2025 geltenden Fassung
eIDKG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 eID-Karte-Register


(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1 Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1. Familienname und Geburtsname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Tag der Geburt,

5. Ort der Geburt,

6. Anschrift,

6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,

7. Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

8. Seriennummer,

9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11. ausstellende Behörde,

12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) 1 Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.




 
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