Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."
- 2.
- In § 7 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Personalausweisbehörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme des Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach
§ 7 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von
- 1.
- dem Abhandenkommen eines Personalausweises mit elektronischem Identitätsnachweis,
- 2.
- dem Versterben eines Ausweisinhabers oder
- 3.
- der Ungültigkeit eines nicht im Besitz der Behörde befindlichen Ausweises nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2."
- 4.
- In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Erfassung" ein Komma und das Wort „Echtheitsbewertung" eingefügt.
- 5.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Staatsangehörigkeit,".
- 6.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 6 bis 6b werden aufgehoben.
- bb)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 7a bis 10 werden aufgehoben.
- dd)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 7.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."
- 7.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „und 9" wird gestrichen.
- d)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- 8.
- § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Muster der Ausweise zu bestimmen,
- 2.
- die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,
- 3.
- die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
- 4.
- die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln,
- 5.
- die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
- 6.
- die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln,
- 7.
- die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,
- 8.
- die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
- 9.
- die Einzelheiten
- a)
- der Geheimnummer,
- b)
- der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie
- c)
- der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
festzulegen,
- 10.
- die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und
- 11.
- die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen."
§ 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisgesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „9.
- Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland" eingetragen werden,".
Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „weitergeben" ein Komma und die Wörter „es sei denn, die Weitergabe erfolgt zur Beantragung eines Visums für den Passinhaber und der Passinhaber hat der Weitergabe zugestimmt" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 5, 5b und 6 werden aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 5a wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 1.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
-
- „2.
- der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,".
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis (eID) nach
- 1.
- § 18 des Personalausweisgesetzes,
- 2.
- § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder
- 3.
- § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personalausweises" ein Komma und die Wörter „der eID-Karte" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 1.
- In § 30 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 58 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
-
- „In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."
- 1.
- In § 130c Satz 4 werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 702 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
- 3.
- In § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Das Inkrafttreten aller Änderungen durch diesen Artikel wurde durch Artikel 154a G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) auf den 1. November 2020 verschoben.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. November 2020 in Kraft.
(2) Die
Artikel 2 und
4 treten am 5. August 2019 in Kraft.
(3) Am 1. November 2019 treten in Kraft:
- 1.
- in Artikel 1 § 25 des eID-Karte-Gesetzes,
- 2.
- Artikel 3.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer