Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 EnergieStG § 57

§ 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1" ersetzt.

2.
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StromStBefNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStBefNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 StromStBefNG Inkrafttreten (vom 01.07.2019)
... 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. --- *) Anm. d. Red.: ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 204 11. ZustAnpV Änderung des Energiesteuergesetzes
... Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 66 Absatz 1 ...


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