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Artikel 5 - Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (StromStBefNG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EnergieStV § 11b, § 11c, § 23, § 37a, § 79, § 87

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11b wie folgt gefasst:

§ 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen".

2.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11b Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen".

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungsanforderung" durch das Wort „Rückforderungsanordnung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Rückzahlungsanforderung" durch das Wort „Rückforderungsanordnung" ersetzt.

3.
§ 11c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes" ersetzt.

4.
Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 8 Absatz 7 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß."

5.
Dem § 37a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) In den Fällen des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 34 und 37 sinngemäß."

6.
Im Einleitungssatz zu § 79 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Merkmale" das Wort „insbesondere" eingefügt und wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes sowie unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des jeweiligen Empfängers,".

7.
In § 87 Absatz 3 werden nach dem Wort „Antragsteller" die Wörter „, ausgenommen im Versandhandel," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StromStBefNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStBefNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856 , 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 ...