(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
(3)
Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) traten die Änderungen am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
B. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 908
Bekanntmachung StromStBefNGB ... Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856) wird hiermit bekannt gemacht, dass die zu dem vorbezeichneten ... am 27. Februar 2019 erfolgt sind. Das Gesetz ist damit in der Hauptsache und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft ...