Änderung Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2019

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 908
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die insoweit erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind, frühestens jedoch am 1. Juli 2019. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(2) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 2 Nummer 8 treten mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 908) traten die Änderungen am 1. Juli 2019 in Kraft.




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