(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach §
34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der
Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 2 genannten Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
(2) Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:
- 1.
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- 2.
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- 3.
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
- 4.
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.
(3) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in §
4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in §
4 Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.
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§ 17 BewachV Übergangsvorschrift (vom 03.12.2016) ... des Satzes 1 erfüllen. (2) Für Personen im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung ... sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 ...
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung ... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a ... des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden." 11. In § 10 Absatz 2 ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1" durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 5a Abs. 1" durch die Wörter „§ 5a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter „tätig sind" durch die ... c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 ...