(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.
(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein:
- 1.
- beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
- 2.
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
- 5.
- Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden.
3Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.
(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage
4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692