(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine seiner Wachpersonen im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der zuständigen Behörde und, falls noch keine Anzeige nach §
10 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 14 BewachV Buchführung und Aufbewahrung (vom 03.12.2016) ... § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2. (3) Der Gewerbetreibende hat folgende Unterlagen und Belege zu ... 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes, 7. Anzeige über Waffengebrauch nach § 13 Abs. 2. (4) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind bis zum Schluss ...
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016) ... Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt, ... Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. ...
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692