1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
3In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
- 1.
- der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
- 2.
- die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten,
- 3.
- das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie
- 4.
- ihre Anschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016) ... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692
Artikel 1 BewachVÄndV Änderung der Bewachungsverordnung ... 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5" ersetzt. 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat ... 13. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde ... Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: „10. entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...