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Änderung § 5 BewachV vom 22.01.2009

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§ 5 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2009 BGBl. I S. 43
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anerkennung anderer Nachweise


(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,

2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,

(Text alte Fassung)

3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch der Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr,

(Text neue Fassung)

3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,

4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.

(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)