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Änderung § 1 BewachV vom 13.03.2013

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§ 1 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung
§ 1 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a Abs. 3 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck, Betroffene


(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

(Text alte Fassung)

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

(Text neue Fassung)

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1 Satz 5 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)