Änderung § 11 BewachV vom 13.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 BewachV, alle Änderungen durch Artikel 2a BewGewSeeÄndG am 13. März 2013 und Änderungshistorie der BewachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung
§ 11 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a Abs. 3 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausweis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2 Der Ausweis muss enthalten:

1. Namen und Vornamen der Wachperson,

2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

3. Lichtbild der Wachperson,

4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.



3 Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

vorherige Änderung

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.



(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed