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Änderung § 15 BewachV vom 03.12.2016

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§ 15 BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 15 BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2692

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Unterrichtung der Gewerbeämter


(Text alte Fassung)

In Strafsachen gegen die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Personen sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:

(Text neue Fassung)

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und gegen Bewachungspersonal im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung sind, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, von den Staatsanwaltschaften und Gerichten folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde zu richten:

1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.