Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
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§ 16 - Bewachungsverordnung (BewachV)

neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
Geltung ab 01.04.1996; FNA: 7104-7 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,

2.
entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet,

3.
entgegen § 9 Absatz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt,

4.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt,

6.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,

6a.
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,

7.
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 einen Ausweis oder ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,

8.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,

9.
entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 13a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

11.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

12.
entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung V. v. 1. Dezember 2016 BGBl. I S. 2692 m.W.v. 3. Dezember 2016



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