Synopse aller Änderungen der BewachV am 13.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. März 2013 durch Artikel 2a des BewGewSeeÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BewachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BewachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2013 geltenden Fassung
BewachV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2a Abs. 3 G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Unterrichtungsverfahren
    § 1 Zweck, Betroffene
    § 2 Zuständige Stelle
    § 3 Verfahren
    § 4 Anforderungen
    § 5 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 1a Sachkundeprüfung
    § 5a Zweck, Betroffene
    § 5b Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
    § 5c Verfahren
    § 5d Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 1b Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
    § 5e (aufgehoben)
    § 5f Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 2 Haftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung
    § 6 Haftpflichtversicherung
    § 7 Haftungsbeschränkung
Abschnitt 3 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
    § 8 Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
    § 9 Beschäftigte
    § 10 Dienstanweisung
    § 11 Ausweis
    § 12 Dienstkleidung
    § 13 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
    § 14 Buchführung und Aufbewahrung
    § 15 Unterrichtung der Gewerbeämter
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 17 Übergangsvorschrift
    § 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung
    Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
    Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung


    Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Zweck, Betroffene


(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,

2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,

3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

vorherige Änderung nächste Änderung

4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.



4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1 Satz 5 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5a Zweck, Betroffene


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.



(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Beschäftigte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,



(1) 1 Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,

1. die zuverlässig sind,

2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.

Zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die



3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorlegen.

2 Zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes ein; dies gilt entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

(2) 1 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch solche Personen nicht, die

1. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.



2 Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann die zuständige Behörde deshalb zusätzlich bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen. 3 Das gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. 4 § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden. 2 Er hat ihr für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Ausweis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:



(1) 1 Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2 Der Ausweis muss enthalten:

1. Namen und Vornamen der Wachperson,

2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

3. Lichtbild der Wachperson,

4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.



3 Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.



(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Haftpflichtversicherung nicht abschließt oder nicht aufrechterhält,

2. entgegen § 8 Abs. 2 eine in seinem Gewerbebetrieb beschäftigte Person nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet,

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Person mit der Bewachung beschäftigt,

4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 den Wachdienst nicht durch Dienstanweisung regelt,

6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt,

7. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,

8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 die Rückgabe der Schusswaffen und der Munition nicht sicherstellt,

9. entgegen § 13 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

11. entgegen § 14 Abs. 4 eine Aufzeichnung, eine Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung




Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung


(siehe BGBl. I 2003 S. 1384)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung




Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung


(siehe BGBl. I 2003 S. 1387)






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