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§ 2 - Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung (PostBetrZuV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2019 BGBl. I S. 904 (Nr. 24)
Geltung ab 05.07.2019; FNA: 901-5-5-1 Postwesen

§ 2 Erteilung der Zulassung



(1) 1Die Zulassung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in deutscher Sprache von der Bundesnetzagentur in schriftlicher Form oder elektronisch erteilt. 2Der Antragsteller hat bei Beantragung anzugeben, ob die Zulassung nach § 1 für die Dienste Briefpost und Postpakete beantragt wird oder der Zulassungsantrag auf einen dieser Dienste beschränkt ist. 3Die Definitionen für Brief und Paket sind der jeweiligen aktuellen Fassung des Weltpostvertrages zu entnehmen.

(2) 1Geografisch erstreckt sich der Antrag auf das Postgebiet des Weltpostvereins. 2Eine Beschränkung auf einzelne Dienstleistungen innerhalb eines Dienstes (Briefpost oder Postpakete) ist nicht statthaft.

(3) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach Absatz 4 besteht, der Sitz des Antragstellers in einem EU-Mitgliedstaat liegt und der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 des Postgesetzes innehat. 2Die Bundesnetzagentur soll über Zulassungsanträge innerhalb von drei Monaten entscheiden. 3Zur Sicherstellung der sich aus dem Weltpostvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Verpflichtungen können der Zulassung auch Nebenbestimmungen beigefügt werden. 4Nebenbestimmungen können auch nach erfolgter Zulassung erlassen werden. 5Auf Antrag des zugelassenen Unternehmens hat die Bundesnetzagentur eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese entfallen sind.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 in Bezug auf die dort genannten Vertragswerke nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(5) 1Die nach Absatz 3 erforderliche

1.
1Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 erforderlichen Produktionsmittel für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang zur Verfügung stehen werden. 2Hierunter fällt auch, dass die Voraussetzungen der Post-Universaldienstleistungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der vorzuhaltenden stationären Einrichtungen, sowie Vorgaben zur Zustellung und der Laufzeit in Bezug auf die beantragten Dienste erfüllt werden.

2.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als zugelassenes Unternehmen die Rechtsvorschriften einhalten wird.

3.
Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 1 tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für den nach Absatz 1 Satz 2 beantragten Umfang verfügen werden.

2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche Nachweise und Unterlagen für die Überprüfung der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde vorzulegen sind.

(6) Die wesentlichen Rechte nach § 1 umfassen insbesondere

1.
den Zugang zum und die Einbindung in das universelle Postgebiet mit der Folge, grenzüberschreitende Postdienstleistungen anbieten zu können;

2.
die Nutzung der einschlägigen Formulare für den schnellen Austausch von Sendungen;

3.
die Teilnahme an Sitzungen der deutschen Delegation beim Weltpostverein.

(7) Die wesentlichen Pflichten nach § 1 umfassen insbesondere

1.
die Unterbreitung diskriminierungsfreier Angebote des zugelassenen Unternehmens im gesamten Bundesgebiet im Zusammenwirken mit allen Benannten Betreibern weltweit sowie die Verpflichtung, Nachfragern gleichen Zugang zu den angebotenen Postdienstleistungen zu gewähren (Kontrahierungszwang);

2.
die Gewährleistung sicheren Postaustauschs ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

(8) 1Anträge auf Zulassung und Benennung sind bei der Bundesnetzagentur in deutscher Sprache zu stellen. 2Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über eingegangene vollständige Anträge auf Zulassung unverzüglich in Kenntnis. 3Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Antrag auf Zulassung und gibt die Entscheidung dem Antragsteller bekannt. 4Im Fall der Erteilung der Zulassung wird das zugelassene Unternehmen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als „Benannter Betreiber" bei dem Weltpostverein benannt.



 

Zitierungen von § 2 Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostBetrZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBetrZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PostBetrZuV Mitteilungspflichten und Veröffentlichung
... mitzuteilen. (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidungen nach den §§ 2 und 3 sowie Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 im Bundesanzeiger sowie auf ihrer ...