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Synopse aller Änderungen der BBFestV 2019 am 13.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2019 durch Artikel 4 des IntKBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBFestV 2019.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBFestV 2019 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
BBFestV 2019 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

(Text neue Fassung)

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2020 festgelegt und für die Jahre 2018 und 2019 rückwirkend angepasst wird, beträgt

12,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

13,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

10,3 Prozentpunkte für Berlin,

6,8 Prozentpunkte für Brandenburg,

10,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

14,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

13,8 Prozentpunkte für Hessen,

6,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

10,6 Prozentpunkte für Niedersachsen,

8,9 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

11,4 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

14,7 Prozentpunkte für das Saarland,

7,2 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

7,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

11,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

9,3 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.



§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(1) Der Wert nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 wird nach § 46 Absatz 10 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für alle Bundesländer auf 5,8 Prozentpunkte gemindert. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt danach im Jahr 2018

53,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,3 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,9 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

49,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

55,9 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

51,0 Prozent für Hessen,

44,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,9 Prozent für Niedersachsen,

46,8 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,3 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,9 Prozent für das Saarland,

45,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,4 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,8 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

51,7 Prozent für Baden-Württemberg,

48,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

44,7 Prozent für Berlin,

41,1 Prozent für Brandenburg,

46,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

52,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,0 Prozent für Niedersachsen,

44,6 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,0 Prozent für das Saarland,

42,8 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,5 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

45,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

vorherige Änderung

46,4 Prozent für Baden-Württemberg,

41,8
Prozent für den Freistaat Bayern,

41,3
Prozent für Berlin,

41,2
Prozent für Brandenburg,

43,5
Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,6
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

41,6
Prozent für Hessen,

43,2
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,3
Prozent für Niedersachsen,

42,6
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

51,4
Prozent für Rheinland-Pfalz,

43,2
Prozent für das Saarland,

42,5
Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,7
Prozent für Sachsen-Anhalt,

42,2
Prozent für Schleswig-Holstein und

43,2
Prozent für den Freistaat Thüringen.



51,1 Prozent für Baden-Württemberg,

47,5
Prozent für den Freistaat Bayern,

44,1
Prozent für Berlin,

40,5
Prozent für Brandenburg,

46,2
Prozent für die Hansestadt Bremen,

51,8
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,9
Prozent für Hessen,

41,9
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

47,4
Prozent für Niedersachsen,

44,0
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

55,3
Prozent für Rheinland-Pfalz,

50,4
Prozent für das Saarland,

42,2
Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,9
Prozent für Sachsen-Anhalt,

46,5
Prozent für Schleswig-Holstein und

45,0
Prozent für den Freistaat Thüringen.