Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 ZApprO vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Studienordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Universität schreibt in einer Studienordnung vor, an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müssen. 2 Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist zwingend.

(2) In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen
und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen geregelt.

(Text neue Fassung)

Die Universität regelt in einer Studienordnung,

1.
an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben,

2. das Nähere zu den Anforderungen an die
erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und

3. dass die Studierenden an
den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.