Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 ZApprO vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 6 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorlesungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. 2 Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten.