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Änderung § 10 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 10 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 10 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen.

(2) 1 Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

(2) 1 Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.