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Änderung § 97 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 97 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 97 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Durchführung der Eignungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2 Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. 2 Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 3 § 22 gilt entsprechend.

(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.


(2) 1 Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:

1. sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,

2. sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,

3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,

4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und

5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.

3 Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.

(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.