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Änderung § 111 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 111 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 111 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Prüfungskommission


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2 Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.

(2) 1 Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. 2 Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.

(3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 3 Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 4 Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.

(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.

vorherige Änderung

(5) 1 Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.



(5) 1 Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. 2 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.

(6) 1 Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der der Prüfungskommission vorsitzenden Person den Ausschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)