Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
- 1.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und
- 2.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.
- 1.
- eine Bestätigung der Authentizität sowie
- 2.
- eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(5) Hat die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
- 1.
- die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
- 3.
- die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
2Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
- 2.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt
§ 126 Absatz 1 entsprechend.