Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
- 1.
- die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,
- 2.
- das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
- 3.
- eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,
- 4.
- Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
- 5.
- ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
- 6.
- eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
- 7.
- eine Bescheinigung des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
- a)
- für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
- b)
- die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(3) Hat die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats folgende Bestätigungen verlangen:
- 1.
- eine Bestätigung der Authentizität sowie
- 2.
- eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
Die nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.