§ 132 ZApprO Entscheidung über den Antrag ... die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ablauf der Frist nach Satz ... nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen ...