Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 21.07.2019
- 1.
- In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 wird nach den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 600/2014" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 32 Absatz 1c wird die Angabe „§ 2 Absatz 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend."
Artikel 9 2. EUProspVOAnpG Inkrafttreten ... Die Artikel 1, 2, 3 mit Ausnahme von Nummer 3, die Artikel 4, 6 Nummer 1 und Artikel 8 mit Ausnahme von Absatz 6 Nummer 1 *) treten am 21. Juli 2019 in Kraft. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626