Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes (BBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EUSozSichG § 6

§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten," gestrichen.

2.
In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BBuaÄndG Inkrafttreten
... 1. August 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 5 2. BEEGÄndG Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
... Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025 ) geändert worden ist, werden die Wörter „und Betreuungsgeld" ...


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