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Artikel 4 - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (AuslBFG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Deutschsprachförderverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 DeuFöV § 4, § 6, § 10, § 13

Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn

1.
die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten."

2.
In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen."

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 56" die Wörter „oder § 136 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

4.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an

1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und

2.
Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben."

 
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Zitierungen von Artikel 4 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AuslBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslBFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 52 FachKrEG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie ...