Die
Deutschsprachförderverordnung vom
4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn
- 1.
- die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
- 2.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten."
- 2.
- In § 6 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen."
- 3.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 56" die Wörter „oder § 136 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.
- 4.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an
- 1.
- Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und
- 2.
- Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben."
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217