Artikel 13 - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SoMiBG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juli 2019 AÜG § 16

§ 16 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „Nummer 1 oder 3" eingefügt.

2.
In Nummer 12 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3.
In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 SoMiBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoMiBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 48 FachKrEG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 3 Satz ...


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