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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (2. ArbMedVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden." - b)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.
- 2.
- Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen." - 3.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- b)
- Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ArbMedVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ArbMedVVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Luftgrenzwerten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 und zur Änderung der Biostoffverordnung
V. v. 11.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 136
Artikel 1 ArbMedVVAnpV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1)
... zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anhang Teil 1 wird wie folgt ...
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