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§ 2 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 2



(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Pächters und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, erforderlich. Der Verpfändungsvertrag bedarf der Schriftform. Er muß außer der Einigung über die Bestellung des Pfandrechts den Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihren Geldbetrag und die über die Fälligkeit der Forderung getroffenen Abreden ergeben.

(2) Ds Kreditinstitut soll von der beabsichtigten Bestellung des Pfandrechts den Verpächter benachrichtigen.

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Zitierungen von § 2 Pachtkreditgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PachtkredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PachtkredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PachtkredG
... Pächters und des Pfandgläubigers ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt worden ist. In der Vereinbarung muß das ...
§ 13 PachtkredG
... Forderung kann nur an ein Kreditinstitut abgetreten werden; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht angezeigt werden. Mit der Übertragung der Forderung geht das ...