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§ 11 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 11



(1) Der Verpächter kann der Verwertung des Inventars nach Maßgabe des § 10 nicht widersprechen. Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffentlicher Versteigerung geschieht, bedarf das Kreditinstitut der Einwilligung des Verpächters. Das Kreditinstitut hat dem Verpächter auf sein Verlangen die Hälfte des Erlöses zur Befriedigung oder zur Sicherstellung für die ihm gegen den Pächter zustehenden Forderungen zu überlassen, die durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert sind. Übersteigt der hiernach dem Verpächter zu überlassende Betrag die Höhe seiner Ansprüche, so kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters den Überschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das Kreditinstitut keinen Anspruch darauf erhebt.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein gesetzliches Pfandrecht geltend macht.

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Zitierungen von § 11 Pachtkreditgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PachtkredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PachtkredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PachtkredG
... zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächters bestimmt sich ausschließlich nach § 11. (3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt ...
§ 12 PachtkredG
... Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in ...