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§ 14 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen
§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es bestellt ist.
(2) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Pächter, daß er das Pfandrecht aufgebe.
(3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das Pfandrecht erloschen ist. Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Zitierungen von § 14 Pachtkreditgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PachtkredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PachtkredG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PachtkredG
... Pächter auf Antrag herauszugeben; zum Nachweis des Erlöschens genügt die in § 14 Abs. 3 bezeichnete ...
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