§ 16 - Pachtkreditgesetz (PachtkredG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1951; FNA: 7813-1 Pachtwesen

§ 16


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Verpfändungsvertrag niedergelegt worden ist.

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Zitierungen von § 16 Pachtkreditgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PachtkredG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PachtkredG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... aus einem Register, 3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des ... nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes 20,00 € 17005 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: ...

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amts- gericht nicht niedergelegt ist ( § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes) 5 Jahre 1114.12 ...


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