Eingangsformel - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (6. DarlehensVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 (Nr. 27); Geltung ab 01.09.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 14 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:



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