Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll (NagProtBGebV)

Artikel 2 V. v. 18.07.2019 BGBl. I S. 1107, 1108 (Nr. 28)
Geltung ab 03.08.2019 bis 01.10.2021; FNA: 791-9-7 Naturschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen



Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20.000 Euro sowie Auslagen.



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