§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung".
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Vorrangprüfung erteilt."
- 3.
- Absatz 5 wird aufgehoben.
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217