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Änderung § 2 DTAGÜbertrAnO vom 01.04.2024

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§ 2 DTAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
§ 2 DTAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 57
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts


(Text alte Fassung)

(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte werden der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß, zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.



(heute geltende Fassung)