Artikel 9 - Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 1. BMeldDÜV § 4, § 6, § 7

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Nummer 18 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 werden jeweils wie folgt gefasst:

„18.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „(Datenblätter 1710 und 1711)" die Wörter „sowie das Datenblatt 1712a" angefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
AZR-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises 1712."

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Zitierungen von Artikel 9 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. DAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 2. DAVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... bis t, v bis x, Artikel 3 Nummer 10, Artikel 4 Nummer 2 sowie die Artikel 7, 8 Nummer 1 und 4, die Artikel 9 und 10 treten am 1. November 2019 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 83 11. ZustAnpV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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