Änderung § 8 WSG vom 23.12.2023

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§ 8 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 8 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entlassungsgeld


(1) 1 Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.

(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entlassen werden

a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

b) nach
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

c) nach
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

d) nach
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

(Text neue Fassung)

1. entlassen werden nach

a) § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

b) §
75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

e) § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2. nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder

vorherige Änderung

3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden (§ 40 des Soldatengesetzes).



3. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden.

 



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