Änderung § 3 WSG vom 01.01.2024

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§ 3 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 3 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes


(Text alte Fassung)

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1. die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,

2. die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.



(heute geltende Fassung) 
 



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