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Änderung § 25 USG vom 01.01.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 25 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 25 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Antrag | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt. | (Text neue Fassung) (1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt. |
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes. | |
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