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Änderung § 25 USG vom 01.01.2026

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§ 25 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 25 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.