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Synopse aller Änderungen des USG am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 6 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
    § 2 Teilzeit
    § 3 Härteausgleich
    § 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen
    Abschnitt 1 Leistungen zur Sicherung des Einkommens
       § 5 Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 6 Leistungen an Selbständige
       § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
       § 8 Mindestleistung
       § 9 Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
    Abschnitt 2 Prämie, Dienstgeld, Zuschläge
       § 10 Kaufkraftausgleich
       § 11 Prämie
       § 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
       § 12 Zuschlag für längeren Dienst
       § 13 Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
       § 14 Dienstgeld
       § 15 Zuschlag für herausgehobene Funktionen
       § 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse
       § 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 17a Zuschlag für Fahrtkosten
       § 18 Auslandsverwendungszuschlag
       § 19 Auslandszuschlag
    Abschnitt 3 Sachleistungen
       § 20 Unterkunft
       § 21 Dienstkleidung und Ausrüstung
       § 22 Heilfürsorge
       § 23 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Kapitel 3 Verfahren
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    § 24 (aufgehoben)


    § 24 Zuständigkeit
    § 25 Antrag
    § 26 Leistungsberechnung
    § 27 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
    § 28 Folgen fehlender Mitwirkung
    § 29 Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Kapitel 4 Bußgeldvorschriften
    § 30 Bußgeldvorschriften
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    Anlage 1 (zu § 8) Mindestleistung *)
    Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag


    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung
    Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung


(1) 1 Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. 2 Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 3 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1. Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes und

3.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht anzuwenden.



2. Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

3. freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) 1 Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. 2 Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Mindestleistung


(1) 1 Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 *) ergibt. 2 Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.



2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.


---
*) Anm. d. Red.: Die Tagessätze werden regelmäßig fortgeschrieben. Die aktuell geltenden Tagessätze finden sich u.U. in der letzten Anpassungsverordnung, siehe dort.



§ 14 Dienstgeld


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2. 2 Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt.



1 Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. 2 Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. 3 Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

§ 16 Zuschlag für besondere Erschwernisse


(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.



(2) 1 Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Zuschlag für Fahrtkosten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. 2 Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. 3 Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. 4 Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (aufgehoben)




§ 24 Zuständigkeit


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Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.

§ 25 Antrag


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(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.



(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 8) Mindestleistung *)




Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Mindestleistung



| Dienstgrad | Tagessatz

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

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| | Reservistendienst
Leistende
ohne Kind |
Reservistendienst
Leistende
mit
einem unter-
haltsberechtigten
Kind | Reservistendienst
Leistende
mit
zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern | Reservistendienst
Leistende
mit
drei unter-
haltsberechtigten
Kindern*

1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier,
Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker,
Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat,
Matrose, Gefreiter | 65,60 € | 77,16 € | 81,17 € | 91,60

2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 66,69 € | 78,42 € | 82,26 € | 92,47

3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett | 67,10 € | 78,87 € | 82,54 € | 92,61

4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 68,77 € | 80,61 € | 83,77 € | 93,35

5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann | 70,99 € | 83,12 € | 86,25 € | 95,75

6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 74,27 € | 86,81 € | 89,87 € | 99,33

7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See | 79,12 € | 92,47 € | 95,50 € | 104,87

8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 83,76 € | 97,45 € | 100,66 € | 109,76

9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 92,96 € | 107,81 € | 110,90 € | 120,08

10 | Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant,
Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsve-
terinär
| 110,78 € | 128,12 € | 131,25 € | 140,46

11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker, Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
| 113,16 € | 130,91 € | 134,06 € | 143,06

12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker,
Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär | 131,40 € | 153,03 € | 156,09 € | 164,78

13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär und
höhere Dienstgrade | 141,51 € | 165,20 € | 168,22 € | 176,77



| | Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender

| | ohne unter-
haltsberechtigtes
Kind | mit
einem unter-
haltsberechtigten
Kind | mit zwei unter-
haltsberechtigten
Kindern | mit drei unter-
haltsberechtigten
Kindern*

1 | Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
| 76,85 € | 89,52 € | 93,90 € | 105,34

2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 78,04 € | 90,88 € | 95,10 € | 106,29

3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett | 78,48 € | 91,39 € | 95,40 € | 106,44

4 | Stabsunteroffizier, Obermaat,
Korporal, Stabskorporal
| 80,31 € | 93,29 € | 96,76 € | 107,26

5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann | 82,74 € | 96,04 € | 99,48 € | 109,89

6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 86,35 € | 100,09 € | 103,44 € | 113,81

7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See | 91,66 € | 106,29 € | 109,62 € | 119,88

8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 96,75 € | 111,74 € | 115,27 € | 125,24

9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 106,84 € | 123,11 € | 126,51 € | 136,56

10 | Stabsarzt, Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
| 126,36 € | 145,38 € | 148,81 € | 158,91

11 | Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
| 128,97 € | 148,44 € | 151,90 € | 161,76

12 | Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober-
feldapotheker, Flottillenapotheker,

Oberfeldveterinär | 148,97 € | 172,69 € | 176,03 € | 185,57

13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,
Flottenarzt, Oberstapotheker,
Flottenapotheker, Oberstveterinär
und
höhere Dienstgrade | 160,07 € | 186,02 € | 189,34 € | 189,70

* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
Spalten 4 und 5 erhöht.

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Die Tagessätze werden regelmäßig fortgeschrieben. Die aktuell geltenden Tagessätze finden sich u.U. in der letzten Anpassungsverordnung, siehe dort.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag




Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag



| | Tagessatz

vorherige Änderung

| 1 | 2 | 3

| Dienstgrad | Prämie nach § 11 | Auslandszuschlag
nach § 19

1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier,
Pionier,
Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker,
Schütze, Flieger, Sanitäts-
soldat,
Matrose, Gefreiter | 18,82 € | 10,18 €

2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 20,67 € | 11,71 €

3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett | 21,59 € | 13,25 €

4 | Stabsunteroffizier, Obermaat | 23,45 € | 13,25 €

5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann | 24,06 € | 13,76 €

6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See | 24,38 € | 14,27 €

7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See | 24,68 € | 14,27 €

8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur See | 25,29 € | 14,78 €

9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 25,91 € | 15,29 €

10 | Stabshauptmann, Stabskapitän-
leutnant,
Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-
veterinär
| 26,52 € | 15,80 €

11 | Oberstleutnant, Fregattenkapitän,
Oberstabsapotheker,
Oberstabs-
arzt, Oberstabsveterinär
| 27,15 € | 16,32 €

12 | Oberfeldapotheker, Flottillenapo-
theker,
Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldveterinär | 27,77 € | 16,32 €

13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
apotheker, Flottenapotheker,
Oberstarzt, Flottenarzt, Oberst-
veterinär
und höhere Dienstgrade | 29,00 € | 16,83 €



| 1 | 2 | 3 | 4

| Dienstgrad | Prämie
nach
§ 11 | Prämie
nach § 14 |
Auslandszuschlag
nach § 19

1 | Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger,
Panzerkanonier, Panzerfunker
| 23,53 € | 18,82 € | 10,18 €

2 | Obergefreiter, Hauptgefreiter | 25,84 € | 20,67 € | 11,71 €

3 | Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett | 26,99 € | 21,59 € | 13,25 €

4 | Stabsunteroffizier, Obermaat,
Korporal, Stabskorporal
| 29,31 € | 23,45 € | 13,25 €

5 | Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,
Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann | 30,08 € | 24,06 € | 13,76 €

6 | Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,
Oberfähnrich, Oberfähnrich zur
See
| 30,48 € | 24,38 € | 14,27 €

7 | Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur
See | 30,85 € | 24,68 € | 14,27 €

8 | Oberleutnant, Oberleutnant zur
See
| 31,61 € | 25,29 € | 14,78 €

9 | Hauptmann, Kapitänleutnant | 32,39 € | 25,91 € | 15,29 €

10 | Stabsarzt, Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
| 33,15 € | 26,52 € | 15,80 €

11 | Oberstabsarzt, Oberstabs-
apotheker, Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant, Fregattenkapitän
| 33,94 € | 27,15 € | 16,32 €

12 | Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Ober-
feldapotheker, Flottillenapotheker,

Oberfeldveterinär | 34,71 € | 27,77 € | 16,32 €

13 | Oberst, Kapitän zur See, Oberst-
arzt, Flottenarzt, Oberstabs-

apotheker, Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und höhere
Dienstgrade | 36,25 €
| 29,00 € | 16,83 €